AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Mitsubishi Polyester Film GmbH


1
Allgemeines
-
Geltungsbereich


1.1
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen der
Mitsubishi Polyester Film GmbH (im folgenden „ Auftragnehmer “)
und dem Auftraggeber richten sich nach diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen ( „ AVB “ ) in ihrer jeweiligen Fassung sofern nicht im Text der Auftragsbestätigung oder anderer beiliegender Sonderbedingungen anderslautende Bestimmungen enthalten sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über Änderungen der AVB informieren.


1.2
Die AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.


1.3
Die AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AVB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Die AVB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den AVB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.


1.4
Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer - oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.


1.5
Alle individuellen Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AVB. Für deren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.


1.6
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber an den Auftragnehmer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt und Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


1.7
Sollte eine Bestimmung der bei Vertragsabschluss oder in den Einzelaufträgen individuell vertraglich getroffenen Vereinbarungen und/oder der lediglich den Gegenstand, die Art, den Umfang, die Quantität und Qualität der vertraglichen Lieferungen und Leistungen betreffenden Bestimmungen, sowie der Preisvereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung mit Rückwirkung eine Bestimmung, die dem inhaltlich und wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht.


2
Angebot und Vertragsschluss


2.1
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.


2.2
Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei ihm annehmen kann, soweit sich nicht aus der Bestellung des Auftraggebers eine andere Annahmefrist ergibt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber zu erklären.


2.3
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von dem Auftragnehmer bei Annahme der Bestellung angegeben.


2.4
An Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber überlässt, behält sich der Auftragnehmer Eigentums - und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.


3
Preise - Zahlungsbedingungen


3.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gelten die darin angegebenen Preise frei Empfangsstelle und beinhalten auch Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Der Abzug eines Skontos bedarf besonderer vorheriger Vereinbarung.


3.2
Der Preis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware zur Zahlung fällig.


3.3
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages von ihm nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Bei Kostensenkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, in gleicher Weise zu verfahren. In beiden Fällen wird dem Auftrag geber auf Verlangen ein Nachweis erbracht.


3.4
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs - und Diskontspesen angenommen.


3.5
Aufrechnungs - oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Mängelrechte des Auftraggebers insbesondere nach Ziffer 5 AVB bleiben hiervon unberührt.


3.6
Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


3.7
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.


4
Höhere Gewalt


Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material - oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen , Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, einschließlich interner Lieferanten des Konzerns des Auftragnehmers) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer - oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer - oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung dem Auftragnehmer gegenüber vom Vertrag zurücktreten.


5
Mängelansprüche


5.1
Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach - und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.


5.2
Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs - und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Wochen erfolgt. Verpackungsschäden sind in den Frachtpapieren zu vermerken bzw. dem anliefernden Spediteur und dem Auftragnehmer spätestens am 6. Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.


5.3
Der Auftragnehmer wird rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Ware nach seiner Wahl, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, beseitigen oder mängelfreie Ware nachliefern.


5.4
Soweit der Auftragnehmer etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers nicht ausdrücklich anerkennt, erfolgen Neulieferungen und Nachbesserungen der Ware auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht.


5.5
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.


5.6
Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Auftragnehmers zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die dem Wert der Ware angemessenen Kosten des Versandes.


5.7
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Auftraggeber - unbeschadet sonstiger Rechte - vom Vertrag zurück treten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.


5.8
Der Auftraggeber hat auf das Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Mangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.


5.9
Schadensersatz - bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.


6
Haftung


6.1
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachstehenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.


6.2
Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 6 eingeschränkt.


6.3
Der Auftragnehmer haftet nicht (i) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; (ii) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.


6.4
Soweit der Auftragnehmer nach Ziffer 6.3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.


6.5
Der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden beläuft sich auf den Wert der im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelieferten Ware.


6.6
Die sich aus Ziffern 6.3 bis 6.5 ergebenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


6.7
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


6.8
Die Einschränkungen dieser Ziffer 6 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


7
Verjährung


7.1
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach - und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.


7.2
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersat zansprüche des Auftraggebers nach Ziffer 6 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


8
Technische Informationsblätter und Zulassungen


8.1
Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber Bedienungsanleitungen, technische Informationsblätter, Zulassungen sowie Zertifikate („Technische Dokumentation“) überlässt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese an seine Kunden weiterzugeben.


8.2
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die auf der fehlenden Weitergabe der Technischen Dokumentation durch den Auftraggeber an dessen Kunden beruhen, freizustellen.


9
Eigentumsvorbehalt


9.1
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen bestehender oder noch entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Die Ware sowie die nach dieser Ziffer 9 an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird für die Zwecke dieser Ziffer 9 nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt.


9.2
Das Eigentum des A uftragnehmers erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung seiner Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse zu deren vollen Wert . Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes (einschließlich MWSt) seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten (einschließlich MWSt) der anderen Materialien. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die in dem Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.


9.3
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich schriftlich. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


9.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Zahlung gemäß Ziffer 9.1 pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser - und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.


9.5
Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.


9.6
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich MWSt) aus der Veräußerung der Vorbehaltsware einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche ab. Bei Veräußerungen von Vorbehaltswaren, an denen der Auftragnehmer Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der seinem Miteigentumsanteil entspricht. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung einer Insolvenzverfahrens gestellt ist oder kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies dennoch der Fall, ist der Auftragnehmer berechtigt, zu verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.


9.7
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernde n Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.


10
Gefahrübergang - Verpackung


10.1
Die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Fracht führer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Auftraggeber über.


10.2
Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.


10.3
Mehrwegverpackungen (z.B. Kunststoffwickelhülsen, Verpackungsgestelle, Stirnscheiben und Paletten) sind Eigentum des Auftragnehmers und werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Sie sind pfleglich zu behandeln und dem Auftragnehmer bei Lieferung im Inland spätestens 3 Monate ab Rechnungsdatum, bei Lieferung ins Ausland spätestens 6 Monate ab Rechnungsdatum zur Rückführung bereitzustellen. Die Abholung und Rückführung entsprechend dem bei dem Auftragnehmer eingerichteten Packmittelrückführungssystems wird der Auftragnehmer nach Mitteilung an den Auftraggeber auf eigene Kosten übernehmen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfolgter Bereitstellung sowie Beschädigung oder Verschmutzung der Mehrwegverpackungen behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.


10.4
Sonstiges Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist insofern verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.


11
Geheimhaltung


Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts - oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen oder in irgendeiner Weise zu verwerten.


12
Marken


Marken dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Markenzeicheninhabers im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber hergestellten Erzeugnissen genutzt werden.


13
Schlussbestimmungen


13.1
Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach Ziffer 9 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Ware, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.


13.2
Erfüllungsort ist Wiesbaden.


13.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wiesbaden. Stand: 1. April 2015


AEB


Allgemeine Einkaufsbedingungen der Mitsubishi Polyester Film GmbH


Allgemeines


Geltungsbereich
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Mitsubishi Polyester Film GmbH (im folgenden „Auftraggeber“ ) und dem Auftragnehmer richten sich nach diesen Bedingungen, sofern nicht im Text der Bestellung oder anderer beiliegender Sonderbedingungen anderslautende Bestimmungen enthalten sind. Anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Weder eine vorbehaltlose Abnahme von Lieferungen oder Leistungen, noch die vorbehaltlose Zahlung von Rechnungen des Auftragnehmers gelten als Anerkenntnis seiner allgemeinen Geschäftsbe dingungen. Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer - oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftform erfordernis.


Angebot
-


Bestellung
Der Auftragnehmer hat sich im Angebot genau an die Anfrage des Auftraggebers zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrück lich darauf hinzuweisen . Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für den Auftraggeber. In allen Schriftstücken sind die komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des Auftraggebers anzugeben. Für alle wege n Nichteinhaltung dieser Verpfl ichtung entstehenden Folgen ist der Auftrag- nehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, da ss er diese nicht zu vertreten hat. Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit deren Zugang an, so ist der Auftraggeber zum Wid erruf der Bestellung berechtigt.


Preise


Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten Preise Festpreise. Kosten für Verpackung, Fracht, Transport bis zur vom Auftraggeber vorgesehenen Empfangsstelle, sowie die Kosten der Transportversicherung sind in diesen Preisen enthalten. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwer tsteuer. Die Zahlungen erfolgen erst nach mängelfreier Lieferung bzw. Abnahme, dem Erhalt der in der Bestellung geforderten Unterlagen sowie einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Alle Zahlungen erfolgen, soweit in der Bestellung nichts anderes festgelegt innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Erfolgt die Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang, so wird dem Auftraggeber 2 % Skonto gewährt.


Lieferzeit


Lieferung
Die in der Bestellung festgelegten Liefertermine sind verbindlich. Von allen Umständen, welche die Einhaltung der im Bestellschreiben festgelegten Liefertermine unmöglich machen, und der vermutlichen Dauer der Verzögerung, ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers oder dessen Beauftragten über den Stand der Fertigung Auskunft zu erteilen. Der Auftraggeber oder die von ihm Beauftragten sind berechtigt, sich während der normalen Geschäftszeiten über den Fertigungsstand in den Fertigungsstätten des Auftragnehmers oder seiner Zulieferer zu überzeugen. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom Auftraggeber vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Bei Lieferverzug und im Falle der verspäteten Lieferung haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in uneingeschränktem Umfang zu. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Ablieferung an den Auftraggeber am Erfüllungsort bzw. Abnahme durch den Auftraggeber. Produkthaftung Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Auftraggeber insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts - und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.


Rechte an Unterlagen


Vertraulichkeit
An Zeichnungen, internen Normen oder Richtlinien des Auftraggebers, Analysemethoden, Rezepturen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die dem Auftragnehmer gelegentlich oder im Rahmen der Vertragserfüllung oder der Anbahnung des Vertragsverhältnisses übermittelt oder in sonstiger Weise bekannt werden, behält sich der Auftraggeber Eigentums - und Urheberrechte vor. Der Auftragnehmer wird die in Absatz 1 benannten Unterlagen so wie alle sonstigen ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Informationen technischer und geschäftlicher Art während der Vertragslaufzeit und danach streng vertraulich behandeln, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden und auch seinen Mitarbeitern, Lieferanten, Subunternehmern und sonstigen Dritten, denen solche Unterlagen oder Informationen zugänglich gemacht werden, entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Nach Abwicklung der Bestellung sind dem Auftragnehmer übermittelte Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen, Abbildungen, Schablonen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie sämtliche Kopien davon dem Auftraggeber unverzüglich zurückzugeben. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die dem Auftragnehmer bereits bekannt waren, die zum der Allgemeinheit zugänglichen Stand der Technik gehören oder ohne Verschulden des Auftragnehmers werden, die der Auftragnehmer von berechtigen Dritten rechtmäßig erwirbt oder vom Auftragnehmer im Rahmen eigener, unabhängiger Entwicklung erarbeitet wurden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle notwendigen Unterlagen, die für eine Besprechung des Liefergegenstandes erforderl ich sind, vorzulegen. Eine solche Besprechung oder andere Beteiligung des Auftraggebers liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und entbindet diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs - und sonstigen Verpflichtungen. Unterlagen aller Art, die der Auftraggeber für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind dem Auftraggeber rechtzeitig und unaufgefordert, kostenlos zur Verfügung zu stellen.


Rechte an Fertigungsmitteln
Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Auftragnehmer hergestellt worden sind, gehen durch die Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über, auch wenn sie im Besitz des Auftragnehmers verbleiben. Die Parteien vereinbaren, dass der Auftragnehmer die Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme etc. fortan für den Auftraggeber im Rahmen einer für den Auftragnehmer unentgeltlichen Leihe besitzt. Der Auftraggeber kann jederzeit die Herausgabe dieser Gegenstände verlangen. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn diese würden wegen rechtskräftig festgestellter oder von dem Auftraggeber anerkannter Gegenansprüche geltend gemacht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Formen, Modelle, Werkzeuge, Filme usw. ausschließlich für die Herstellung der vom Auftraggeber bestellten Waren einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die dem Auftraggeber gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer - , Wasser - und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer an den Auftraggeber schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, der Auftraggeber nimmt hiermit die Abtretung an. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den benannten Formen, Modellen, Werkzeugen, Filmen usw. etwa erforderliche Wartungs - und In spektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs - und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und diese in für jeden Gegenstand separaten Handbüchern zu dokumentieren. Montage, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen Werden Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. beim Auftraggeber durchgeführt, so gelten hierfür die Sicherheits - und Ordnungsvorschriften des Auftraggebers für Fremdfirmen. Werden diese vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten nicht ausgehändigt, so hat der Auftragnehmer sie bei der Abteilung Werkschutz des Auftraggebers anzufordern. Ein Risiko für das eingebrachte Eigentum des Auftragnehmers oder seiner Belegschaft wird vom Auftraggeber nicht getragen.


Rechte Dritter
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferungen oder Leistungen keine Patente, Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Schutzrechte oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche Dritter verletzt werden. Wird der Auftraggeber von einem Dritten dennoch wegen einer Schutzrechtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber und seine Unterlizenznehmer oder Abnehmer auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen und dem Auftraggeber entstandene angemessene Aufwendungen oder Schäden zur Erfüllung von ihm nur höchstpersönlich zu erfüllender Ansprüche zu erstatten. Ferner wird der Auftragnehmer den oder die Gegenstände seiner Lieferungen oder Leistungen so ändern, dass zukünftig Verletzungen von Rechten oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche Dritter ausgeschlossen sind, oder dem Auftraggeber ohne gesonderte Kosten für ihn eine entsprechende Lizenz verschaffen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers irgendwelche Vereinbarungen zur Erledigung seiner Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber oder einem Unterlizenznehmer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Der AN ist im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung verpflichtet, dass bei der Herstellung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) eingehalten werden. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung beteiligen. Er toleriert keine Kinderarbeit und Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter. Er übernimmt Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Der AN hat schonend und verantwortungsvoll mit den Umweltressourcen umzugehen. Energieeinsparende und effiziente Produktionsverfahren und der Einsatz umweltschonender Materialien und Werkstoffe sind anzustreben. Die Einhaltung dieses Verhalten skodex fördert und fordert er bestmöglich bei seinen Lieferanten. Mindestlohngesetz (MiLoG) und Arbeitnehmer - Entsendegesetz Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitnehmer - Entsendegesetzes (AEntG) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Er zahlt seinen Beschäftigten die nach diesen Gesetzen geltenden Mindestentgelte und verpflichtet wiederrum seine Dienstleister bzw. Werkvertragsleister ebenso sicherzustellen, dass diese sich an o.g. Gesetz halten.


Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die vom Auftraggeber vorgesehene Empfangsstelle, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Wiesbaden.


Stand: 1. April 2015



(quelle: https://www.m-petfilm.de/wp-content/uploads/Verkaufsbedingungen-Mitsubishi-Polyester-Film.pdf)